Steuervorteil bei Kündigung Urlaubsabgeltung: Fünftelmethode auch hier möglich?

Wer nach einer Arbeitgeberkündigung eine Abgeltung für nicht genommenen Urlaub mehrerer Jahre erhält, könnte diese steuerlich begünstigt versteuern – so hat es das Finanzgericht Münster entschieden. Doch das Finanzamt wehrt sich, der Fall liegt nun beim Bundesfinanzhof. Wie Betroffene jetzt richtig handeln, um sich den Vorteil zu sichern.

Steuertipp
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Wird ein Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt und der ausscheidende Mitarbeiter erhält eine Abfindung, dann kann der Mitarbeiter in seiner Einkommensteuererklärung in der Anlage N einen Antrag auf ermäßigte Besteuerung der Abfindung im Rahmen der sogenannten Fünftelmethode nach § 34 Abs. 1 EStG stellen. Gilt diese ermäßigte Besteuerung auch, wenn der Arbeitgeber Zahlungen zur Abgeltung eines Urlaubsanspruchs für mehrere Jahre leistet?

Zumindest nach Auffassung des Finanzgerichts Münster lautet die Antwort auf diese Frage "ja" (FG Münster, Urteil vom 25. November 2025, Az. 12 K 1853/23 E). Doch das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Nun müssen die BFH-Richter in dieser Angelegenheit entscheiden (BFH, Az. VI R 23/25).

Verhaltensknigge für Betroffene

Arbeitnehmer, die nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Zahlungen zur Abgeltung des Urlaubsanspruchs für mehrere Jahre erhalten, sollten folgendermaßen vorgehen:

  • In der Anlage N zur Steuererklärung sollte die ermäßigte Besteuerung dieser Abgeltungszahlungen beantragt werden.
  • Lehnt das Finanzamt die ermäßigte Besteuerung ab, sollte gegen den betreffenden Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden.

Zudem sollte unter Hinweis auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung der BFH-Richter gestellt werden. dhz